Mildere Massnahmen, die zum gleichen Ergebnis führen, sind nicht ersichtlich. Die Demontierung ist soweit ersichtlich ohne grossen Aufwand möglich und somit für die Beschwerdeführenden auch zumutbar. Eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes ist nicht erkennbar. Wie bereits aufgezeigt, stellt die Verfügung vom 16. September 2019 keine Vertrauensgrundlage dar und die Beschwerdeführenden konnten nicht gutgläubig davon ausgehen, die Bauvorhaben ohne neue