Diese Bauvorhaben wurden ohne Baubewilligung erstellt und halten die baurechtlichen Vorschriften zur Gebäudehöhe, Geschosszahl sowie zum Freihaltebereich des Attikageschosses nicht ein. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen ist gross und überwiegt die allfälligen Nachteile, die den Beschwerdeführenden durch die Wiederherstellung entstehen. Die Demontierung der Metallkonstruktion und des Schutznetzes sowie der zwei Glasdachstützen ist ohne Weiteres geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen, die zum gleichen Ergebnis führen, sind nicht ersichtlich.