c) Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Verschiebung der Windschutzverglasungen im Südwesten und Südosten des Attikageschosses nur die Wiederherstellungsfrist angefochten ist. Die Überprüfung der Verhältnismässigkeit wird daher nur hinsichtlich der beiden Glasdachstützen, der Metallkonstruktion mit sechs bzw. acht Stützen sowie dem transparenten Katzenschutznetz nachgeholt. Diese Bauvorhaben wurden ohne Baubewilligung erstellt und halten die baurechtlichen Vorschriften zur Gebäudehöhe, Geschosszahl sowie zum Freihaltebereich des Attikageschosses nicht ein.