Die Gemeinde führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, in der Regel genüge in so einem Fall eine Wiederherstellungsfrist von drei Monaten problemlos. Die Anpassungsarbeiten beim Sonnenschutz seien nicht Bestandteil der Verfügung und könnten auch nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist vorgenommen werden. Mit Abweisung der Beschwerde sei die Frist neu anzusetzen. 46 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen 17/22 BVD 110/2022/142