a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Wiederherstellungsfrist von drei Monaten sei aufgrund der gegenwärtigen Marktlage viel zu kurz. Für die Realisierung müssten mindestens ein Planungsbüro, ein Storenfachmann, ein Plattenleger und ein Schlosser beigezogen werden. Die Storenfunktion und die Platten müssten angepasst und die Windschutzverglasungen neu konstruiert werden. Es sei gerichtsnotorisch, dass sämtliche Handwerker während der Sommerferienzeit überlastet seien. Aufgrund deren Planungs- und Koordinationsbedarfs sei die Wiederherstellungsfrist zu kurz. Anzusetzen sei eine mindestens sechsmonatige Wiederherstellungsfrist.