Die Katzenhaltung in einer Attikawohnung entspringt vollumfänglich einem privaten Interesse, das das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Grundordnung nicht zu überwiegen vermag. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Absturzgefahr für die Hauskatzen stellen keinen Ausnahmegrund im Sinne von Art. 26 BauG dar. Zusammengefasst hat die Gemeinde zu Recht keine Ausnahmebewilligung erteilt. 11. Beweisantrag