Hinsichtlich der Metallkonstruktion zur Montage eines Katzenschutznetzes erscheint zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren Hauskatzen Auslauf auf der Attikaterrasse ermöglichen will. Es handelt sich hierbei aber um eine individuelle, bessere und optimalere Nutzung der Attikaterrasse. Zudem bestehen keine baurechtlichen Vorschriften, dass Wohnungen und insbesondere Balkone oder Terrassen einer Attikawohnung tierschutzgerecht ausgebaut werden müssen. Die Katzenhaltung in einer Attikawohnung entspringt vollumfänglich einem privaten Interesse, das das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Grundordnung nicht zu überwiegen vermag.