c) Mit Gesamtbauentscheid vom 16. September 2019 wurde das Glasvordach auf der Südseite des Attikageschosses bewilligt. Aus den Vorakten geht nicht hervor, dass die Statik des Glasvordaches in diesem Verfahren geprüft wurde. Sollte sich die Statik im Nachhinein als ungenügend erweisen und ein Einsturz drohen, könnten zwar grundsätzlich besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG vorliegen, zumal das Glasvordach rechtskräftig bewilligt wurde.43 Die Beschwerdeführenden haben in den Ausnahmegesuchen vom 11. Mai 2021 jedoch noch gar keine statischen Probleme erwähnt.44