Die Gemeinde weist darauf hin, dass kein Anrecht auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen bestehe und Ausnahmegesuche in jedem einzelnen Fall aufgrund des konkreten Baugesuches zu beurteilen seien. Durch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Bauentscheid vom 16. September 2019 könne kein Rechtsanspruch geltend gemacht werden, bei einer Projektänderung weitere oder weitergehende Ausnahmebewilligungen zu erhalten. Die Begründungen im vorliegenden Fall seien nicht vergleichbar mit der Beurteilung aus dem Jahr 2019. b)