Auch seien keine wesentlichen privaten bzw. nachbarlichen Interessen ersichtlich. Es handle sich um eine geringe Normabweichung, womit an den Ausnahmegrund keine hohen Anforderungen zu stellen seien. 40 Vgl. pag. 10 der Vorakten 41 Vgl. Bild Nr. 4 auf S. 3 der Fotodokumentation zur Strafanzeige vom 21.1.2021 in den Akten der Staatsanwaltschaft 15/22 BVD 110/2022/142