Die Hauskatzen seien sich den Auslauf auf der Attikaterrasse seit mehreren Jahren gewohnt. Ohne Katzenschutznetz könnten die Hauskatzen die Terrasse nicht mehr betreten, da akute Absturzgefahr drohe. Ziel der Einrichtungen sei einzig der Schutz und eine tierschutzgerechte Haltung der Hauskatzen. Das nachträgliche Einsperren in der Attikawohnung sei nicht tierschutzgerecht. Es bestehe daher ein Ausnahmegrund tierschutzrechtlicher Natur für die sechs Eisenstäbe und das transparente Katzenschutznetz. Öffentliche Interessen seien nicht tangiert. Auch seien keine wesentlichen privaten bzw. nachbarlichen Interessen ersichtlich.