10. Ausnahmebewilligungen a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das bereits bewilligte Glasdach müsse mit Stützen stabilisiert werden, andernfalls drohe der Einsturz. Alternativen, die auch bei windigen Verhältnissen die Stabilität des Glasdaches sicherstellten, bestünden nicht. Es handle sich um einen Ausnahmegrund technischer bzw. statischer Natur. Hinsichtlich der sechs Eisenstäbe und das transparente Katzenschutznetz machen sie geltend, die Beschwerdeführerin 2 sei in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt und lebe alleine in der Attikawohnung mit drei Hauskatzen. Die Hauskatzen seien sich den Auslauf auf der Attikaterrasse seit mehreren Jahren gewohnt.