Ebenso wenig äussert er sich dazu, wie die Metallkonstruktionen aus seitlicher Perspektive zu bewerten sind. Auch ist die Beurteilung, dass sich die «etwas vielen» Metallkonstruktionen gut in die Gebäudestruktur integrieren würden, mit Blick auf Art. A3.6 Abs. 2 GBR nicht das einzige mögliche Kriterium für die Beurteilung der Gestaltung. Entscheidend ist insbesondere, ob das Attikageschoss noch genügend als solches wahrgenommen wird und sich deutlich vom darunterliegenden Vollgeschoss abhebt, was aus den genannten Gründen jedoch zu verneinen ist. Nach dem Gesagten erweist sich das Bauvorhaben auch unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht als bewilligungsfähig.