Insgesamt legt die Gemeinde die Bestimmungen des Gemeindebaureglements im Rahmen ihres Ermessens und ihrer Ortskenntnis in zulässiger Weise und nachvollziehbar aus. Aufgrund der in den Akten vorhandenen Fotos erscheint nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde die Metallkonstruktionen und die Glasdachstützen in gestalterischer Hinsicht ablehnte. Zu Recht hat die Gemeinde auch berücksichtigt, dass sich das Attikageschoss gemäss Art. A3.6 Abs. 2 GBR deutlich vom darunterliegenden Vollgeschoss abzuheben hat. Der Beurteilung der Gemeinde steht auch der unverbindliche Fachbericht der beigezogenen Architektin F.________ nicht entgegen.