f) Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Stützen für das Glasdach in der Ebene der Dachauskragung seien ein störender und von weitem sichtbarer Baukörper. Die weiteren Metallkonstruktionen im Attika, die Konstruktion für das Netz sowie die Windschutzwände würden im Attikageschoss einen Fremdkörper darstellen. Die optische Ablesbarkeit des Attikageschosses werde durch die zusätzlich erstellten Bauten tangiert. Das Attika sei nicht mehr genügend als solches ablesbar und die gute Gesamtwirkung gehe durch die zusätzlich im Attika erstellten Elemente verloren.