45 Abs. 2 GBR). Das Gemeindebaureglement enthält keine Vorschrift, wonach die Gemeinde an die «Empfehlungen» der Fachberatung gebunden wäre. Der Fachberatung kommt vorliegend nur beratende und nicht entscheidende Funktion zu. Es obliegt schlussendlich der Gemeinde, ihr Ermessen auszuüben und ihr Gemeindebaureglement auszulegen. e) Die Gemeinde holte einen Fachbericht i.S.v. Art. 45 GBR bei F.________, dipl. Architektin ETH, ein. Der Fachbericht vom 22. Juli 2021 hält insbesondere fest: