d) In Zusammenhang mit den Gestaltungsvorschriften hält Art. 45 Abs. 1 GBR weiter fest, dass die Baubewilligungsbehörde unabhängige und in Gestaltungs- oder anderen im Baubewilligungsverfahren relevanten Fragen ausgewiesene Fachleute beiziehen kann, welche die Baubewilligungsbehörden und, sofern von diesen gewünscht, auch die Bauwilligen in allen Fällen beraten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle baurechtliche und gestalterische Fragen aufwerfen. Die Fachberatung formuliert im ordentlichen Baubewilligungsverfahren Empfehlungen zu Handen der Baubewilligungsbehörde (Art. 45 Abs. 2 GBR).