a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Gemeinde sei an den Fachbericht vom 22. Juli 2021 von F.________ gebunden, da keine triftigen Gründe bestünden, davon abzuweichen. Die gute Gesamtwirkung gehe nicht verloren, da das Attikageschoss nach wie vor als solches erkennbar sei und der massgebende Baukörper durch die Einrichtungen nicht verändert werde. Die Gemeinde habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und rechtsfehlerhafte Schlussfolgerungen angestellt.