Schliesslich ist hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Unangemessenheit aufgrund des unzumutbaren Absturzrisikos für die Hauskatzen darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften zu den baupolizeilichen Massen kein Ermessen vorsehen. Ein solches kommt der Baubewilligungsbehörde lediglich dann zu, wenn sie auf entsprechendes Gesuch hin gestützt auf Art. 26 BauG Ausnahmen von einzelnen baupolizeilichen Massen gewährt. Darauf wird sogleich zurückzukommen sein (vgl. Erwägung II./10.). 32 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 62 33 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 64 34 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 65 35 Vgl. pag. 15B der Vorakten