Wie aufgezeigt gilt die zusätzliche Gebäudehöhe von 3.30 m nur für das Attikageschoss an sich. Soweit das Attikageschoss nicht mehr als solches, sondern als Vollgeschoss gilt, greift die reguläre Gebäudehöhe von 10.80 m gemäss Art. 3 Abs. 1 GBR. Die Gebäudehöhe wird vorliegend nicht mehr eingehalten, da sich die Windschutzwände, die Vordachstützen und die Metallkonstruktion für das Katzenschutznetz im Freihaltebereich des Attikageschosses befinden und dieses neu als Vollgeschoss gilt.