In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sonnenstore im Attikageschoss einerseits nicht Verfahrensgegenstand ist und andererseits hinsichtlich des Freihaltebereichs ohnehin anders zu beurteilen wäre, da dieser bei zugefahrener Sonnenstore nicht durch eine baulich feste Einrichtung tangiert wird. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Erscheinung des Attikageschosses wird in den nachfolgenden Erwägungen zur Ästhetik einzugehen sein.