3 Abs. 3, Art. A3.3 Abs. 1 und Art. A3.6 Abs. 2 und Abs. 3 GBR zählt das Attikageschoss aufgrund dieser Bauvorhaben nicht mehr als solches, sondern als Vollgeschoss. Das Gebäude weist damit vier Vollgeschosse anstelle der in der Wohnzone W3 zulässigen drei Vollgeschosse auf. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Sonnenstore im Attikageschoss einerseits nicht Verfahrensgegenstand ist und andererseits hinsichtlich des Freihaltebereichs ohnehin anders zu beurteilen wäre, da dieser bei zugefahrener Sonnenstore nicht durch eine baulich feste Einrichtung tangiert wird.