d) Die vorliegend umstrittenen Bauvorhaben sind baubewilligungspflichtig und haben die Vorschriften des Gemeindebaureglements hinsichtlich Gebäudehöhe und Geschosszahl einzuhalten. Bei den Windschutzverglasungen, den Glasdachstützen und der Metallkonstruktion für das Katzenschutznetz handelt es sich nicht um technisch bedingte (Dach-) Aufbauten im Sinne von Art. A3.6 Abs. 2 GBR, die das Attika bis zu 1.50 m oberkant überschreiten dürften. Diese dauerhaften Einrichtungen dienen vielmehr einem individuellen Bedürfnis. Art. A3.6 Abs. 2 GBR greift daher nicht. Zudem befinden sich die dauerhaften, festen Einrichtungen im Freihaltebereich bzw. Attikarücksprung. Gemäss Art. 3 Abs. 3, Art.