Dennoch bestätigt Art. 3 Abs. 10 nGBR die Auslegung der derzeit noch gültigen kommunalen Vorschriften, dass feste Bauund Gebäudeteile innerhalb des Attikarücksprungs dazu führen, dass das Attikageschoss hinsichtlich der zulässigen Geschossanzahl und der Gebäudehöhe nicht mehr als Attikageschoss, sondern als Vollgeschoss gilt. c) Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit betrifft einfache Fehler