36 Abs. 1 BauG). Ein Entscheid ist zudem nur zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen haben (Art. 36 Abs. 2 BauG), wobei als öffentliche Auflage diejenige im Einspracheverfahren nach Art. 60 BauG gilt.31 Das nachträgliche Baugesuch datiert vom 24. März 2021 und wurde vor der ersten öffentlichen Auflage des nGBR vom 15. April bis 27. Mai 2021 eingereicht. Es besteht somit kein Anlass, den vorliegenden Beschwerdeentscheid bis zur Genehmigung des nGBR zurückzustellen. Dennoch bestätigt Art.