Die Gemeinde hat am 15. Mai 2022 die Ortsplanungsrevision Münsingen 2030 verabschiedet, wobei die Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) noch ausstehend ist. Art. 3 Abs. 10 nGBR hält fest, dass in den Rücksprüngen des Attikageschosses keine festen Bau- und Gebäudeteile zulässig sind, ausgenommen Brüstungen und Geländer mit einer maximalen Höhe von 1.20 m.30 Im Erläuterungsbericht vom 15. Mai 2022 bestätigt die Gemeinde, dass dies ihrer bisherigen Praxis entspreche. Art. 3 Abs. 10 nGBR ist vorliegend zwar nicht anwendbar. So sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen (Art. 36 Abs. 1 BauG).