A3.6 Abs. 2 und Abs. 3 GBR). Als technisch bedingte Dachaufbauten gelten nur Aufbauten mit einem funktionalen Bezug zum Gebäude, so beispielsweise Lift-, Lüftungs-, Energiegewinnungs- und Kaminbauten.29 Befinden sich feste Bauten und Anlagen, die nicht als technisch bedingte Aufbauten gelten, im Freihaltebereich des Attikarücksprunges, gilt das Attikageschoss als Vollgeschoss. Dementsprechend gilt auch die zusätzliche Gebäudehöhe von maximal 3.30 m für das Attikageschoss nicht mehr, sondern es greift die reguläre Gebäudehöhe von 10.80 m in der Wohnzone W3. Schliesslich setzt Art.