Das Attikageschoss zählt nicht als Vollgeschoss, wenn die Höhe maximal 3.30 m beträgt, die allseitige Rückversetzung vom darunterliegenden Geschoss mindestens 2.00 m beträgt (ausgenommen Treppenhaus und Lift; sog. Freihaltebereich oder Attikarücksprung) und es von technisch bedingten Aufbauten (Liftanlagen, Lichtkuppeln, Solaranlagen und dergleichen) um maximal 1.50 m überragt wird (Art. 3 Abs. 3, Art. A3.3 Abs. 1 und Art. A3.6 Abs. 2 und Abs. 3 GBR).