Als Attikageschoss gilt ein auf Flachdächern aufgesetztes zusätzliches Geschoss, das die in Art. 3 Abs. 3 GBR erlaubte Höhe von 3.30 m nicht übersteigt. Die Höhe des Attikageschosses bemisst sich anhand des Höhenunterschiedes zwischen der Oberkante des Flachdachs über dem obersten Vollgeschoss und dem Referenzpunkt am Dach des Attikageschosses, der zur Ermittlung der Gebäudehöhe massgebend wäre, wenn das Attikageschoss als Vollgeschoss gelten würde (Art. A3.6 Abs. 1 GBR). Das Attikageschoss zählt nicht als Vollgeschoss, wenn die Höhe maximal 3.30 m beträgt, die allseitige Rückversetzung vom darunterliegenden Geschoss mindestens 2.00 m beträgt (ausgenommen Treppenhaus und Lift;