Dachkonstruktion respektive der offenen oder geschlossenen Brüstung bei Flachdächern (Art. A3.2 Abs. 1 GBR). Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen (Art. 1 Abs. 1 BauV28). Zulässig in der Wohnzone W3 sind drei Vollgeschosse (Art. 3 Abs. 1 GBR). Als Vollgeschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse (Art. 3 Abs. 3 GBR). Als Attikageschoss gilt ein auf Flachdächern aufgesetztes zusätzliches Geschoss, das die in Art. 3 Abs. 3 GBR erlaubte Höhe von 3.30 m nicht übersteigt.