Vorliegend sei gemäss Zonenordnung ein viertes Vollgeschoss nicht zulässig. Das Interesse der Bauvorschrift liege darin, die Höhe von Gebäuden zu ordnen, wo nötig zu brechen und diese so zu gestalten, dass Gebäude in einem verträglichen Mass in Erscheinung treten. Weiter führt die Gemeinde aus, in Wohnbauten komme dem Tierschutz eine untergeordnete Rolle zu. Für die Haltung von Hauskatzen könne aus dem Baugesetz keine Rechtsgrundlage zur Absturzsicherung abgeleitet werden.