Die Gemeinde verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung im angefochtenen Entscheid. Ergänzend hält sie fest, nach ihrer langjährigen Praxis seien feste Bauten und Anlagen im Attikarücksprung nicht zulässig. Das Attikageschoss müsse wenigstens um das in Art. 3 Abs. 3 GBR festgelegte Mass von 2.00 m gegenüber den Fassaden des darunterliegenden Vollgeschosses zurückversetzt werden und sich deutlich von diesem abheben (ausgenommen Treppenhaus und Lift). Würden Bauten und Anlagen im geforderten Rücksprung erstellt, werde das Attikageschoss zu einem Vollgeschoss. Vorliegend sei gemäss Zonenordnung ein viertes Vollgeschoss nicht zulässig.