Die Fassade des Attikageschosses sei baulich klar fixiert. Die Aussenwände seien klar erkennbar und zwei Meter von der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses entfernt. Die Windschutzverglasungen würden von der östlichen und westlichen Fassadenflucht zurückverschoben. Der Rücksprung sei erkennbar und der Baukörper des Attikageschosses sei von allen Blickrichtungen aus einsehbar. Es entstehe kein Eindruck eines viergeschossigen Gebäudes bzw. eines zusätzlichen «geschlossenen» Raumes. Das gelte umso mehr, da die Windschutzverglasungen verschoben und nicht mehr bündig auf der Fassadenflucht liegen würden. Die Auslegung der Gemeinde sei unhaltbar.