Es handle sich um geringfügige, zweckgebundene Einrichtungen, die von aussen kaum auffallen würden. Es seien nicht Einrichtungen mit gebäudeähnlichem Charakter, sondern technische Aufbauten, für welche die Vorschriften zur Gebäudehöhe nicht gelten würden. Folglich sei auch keine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Gebäudehöhe erforderlich. Zudem würden die Einrichtungen die geltenden Höhebestimmungen einhalten. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, es gehe nicht um eine Vergrösserung des Baukörpers des Attikas. Die Fassade des Attikageschosses sei baulich klar fixiert.