a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Bestimmungen des Gemeindebaureglements zur Gebäudehöhe kämen nicht zur Anwendung. Das Bauvorhaben bestehe aus zwei von der östlichen und westlichen Fassadenflucht des Attikageschosses zurückversetzten und vollkommen transparenten Windschutzgläsern auf der Südost- und der Südwestseite, einer Eisenstabkonstruktion mit sechs Eisenstäben, einem transparenten Katzenschutznetz sowie zwei statisch notwendigen Stützen für das Glasdach (ohne die Stützen sei das bereits bewilligte Glasdach stark einsturzgefährdet). Es handle sich um geringfügige, zweckgebundene Einrichtungen, die von aussen kaum auffallen würden.