Um eine gewisse Stabilität des Katzenschutznetzes zu erreichen, müssen die Eisenstäbe fest angebracht werden. Hinzu kommt, dass die Einrichtungen im Attikarücksprung deutlich in Erscheinung treten, da sie innerkant und ausserkant der Brüstung montiert sind (siehe hierzu sogleich die nachfolgenden Erwägungen). Wie aufgezeigt können solche festen Einrichtungen im Freihaltebereich des Attikageschosses nicht als geringfügige Bauvorhaben i.S.v. Art. 1b Abs. 1 BauG bzw. Art. 6 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BewD betrachtet werden. Die zwei Glasdachstützen und die acht bzw. sechs Eisenstäbe für die Montage eines transparenten Katzenschutznetzes sind somit baubewilligungspflichtig.