dass dieses bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein muss (vgl. Art. 21 Abs. 1 BMBV25 oder auch Art. 19 Abs. 1 NBRD26). Sinn und Zweck dieses sogenannten Attikarücksprungs bzw. Freihaltebereiches besteht darin, dass das Attikageschoss nicht als ein weiteres Vollgeschoss in Erscheinung tritt und das Gebäude weniger wuchtig wirkt. Es würde diesem Sinn und Zweck zuwiderlaufen, wenn ansonsten baubewilligungsfreie Vorhaben wie beispielsweise bis zu zwei Meter hohe Sichtschutzwände oder ähnliche Vorhaben ohne Weiteres auch im Freihaltebereich des Attikageschosses montiert werden dürfen. Folglich gelten die in Art.