die von gleicher oder geringerer Bedeutung als die in Art. 6 Abs. 1 und Art. 6a Abs. 1 BewD genannten Vorhaben sind.23 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD bedürfen beispielsweise kleine Nebenanlagen wie mobile Einfriedungen, kurze Sichtschutzwände bis zu zwei Metern Höhe, Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere keiner Baubewilligung. Diese Bestimmung ist jedoch auf kleine, ebenerdige Nebenanlagen und nicht auf Dachaufbauten oder Attikageschosse zugeschnitten.24 Im Bereich des Attikageschosses ist besonders zu berücksichtigen, dass dieses bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein muss (vgl. Art.