Abs. 1 BauG). Art. 6 Abs. 1 und Art. 6a Abs. 1 BewD zählen die bewilligungsfreien Vorhaben grundsätzlich abschliessend auf. Mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 6a Abs. 2 BewD bestehen Auffangbestimmungen, denen zufolge auch alle Vorhaben baubewilligungsfrei sind, die von gleicher oder geringerer Bedeutung als die in Art. 6 Abs. 1 und Art. 6a Abs. 1 BewD genannten Vorhaben sind.23 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD bedürfen beispielsweise kleine Nebenanlagen wie mobile Einfriedungen, kurze Sichtschutzwände bis zu zwei Metern Höhe, Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere keiner Baubewilligung.