baubewilligungsfrei. Das gelte auch für die Metallkonstruktion, dauernd installierte Schutznetze und die festen Stützen. In Art. 6 Abs. 1 BewD seien Aufbauten in Attikarücksprüngen nicht als baubewilligungsfreie Anlagen von geringer Bedeutung aufgeführt. Das Bauvorhaben könne gemäss Praxis der Gemeinde auch nicht unter Art. 6 Abs. 2 BewD subsumiert werden.