a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die sechs Eisenstäbe, das transparente Katzenschutznetz sowie die zwei statisch notwendigen Stützen für das bereits bewilligte Glasdach seien mit den baubewilligungsfrei erstellbaren Bauten gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BewD vergleichbar. Es handle sich um geringfügige, von aussen kaum einsehbare Einrichtungen. Das Attikageschoss bzw. dessen Baukörper sei erkennbar. Auf dem Rücksprung gälten, zumal der Baukörper des Attikageschosses nicht vergrössert werde, keine anderen Massstäbe für die Beurteilung der Baubewilligungsfreiheit. Die Einrichtungen seien daher baubewilligungsfrei.