b) Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren haben die Behörden von Amtes wegen zu prüfen, ob wenigstens ein Teil des Bauvorhabens bewilligt werden kann, wenn das Ganze nicht bewilligungsfähig ist (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Sie haben auch allfällige Eventualanträge (auch noch in oberen Instanzen) entgegenzunehmen. Die Abweichung vom Projektänderungsverfahren nach Art. 43 BewD21 rechtfertigt sich, weil das Bauvorhaben bereits ausgeführt ist. Auf entsprechenden Antrag hin ist auch zu prüfen, ob das Ausgeführte überhaupt baubewilligungspflichtig ist.22