6. Veränderung der Ausgangslage im Beschwerdeverfahren a) Die Beschwerdeführenden akzeptieren die Verschiebung der Windschutzverglasungen auf der Südwest- und der Südostseite des Attikageschosses je auf den Flügelrahmen des ersten bestehenden Attikafensters gemäss Bst. D Ziff. 1.4a/b des angefochtenen Entscheids. Sie erklären, dementsprechend würden sie auch das transparente Katzennetz im Umfang der äussersten Eisenstäbe auf der Ost- und der West-Seite demontieren und auf die Höhe der verschobenen Windschutzverglasung versetzen. Damit bestünden noch sechs Eisenstäbe und es ergebe sich eine neue Ausgangslage.