vorliegend umstrittenen zwei Stützen für das Glasdach, der Metallkonstruktion und dem Katzenschutznetz im Attikageschoss sind die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen von diesen Bauplänen abgewichen. Die mit Bauentscheid vom 16. September 2019 erteilten Ausnahmebewilligungen stellen bereits aus diesem Grund keine Vertrauensgrundlage dar. Hinzu kommt, dass die hier umstrittenen Bauvorhaben nicht Teil der erforderlichen Interessenabwägung im Bauentscheid vom 16. September 2019 waren. Die Beschwerdeführenden konnten daher nicht davon ausgehen, die Bauvorhaben ohne Weiteres realisieren zu können. Es besteht kein Raum für die Bejahung des Vertrauensschutzes.