Wird eine Ausnahmebewilligung erteilt, bezieht sich diese daher stets auf ein bestimmtes Bauvorhaben. Bei einer Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben, einer Ergänzung desselben oder bei einem neuen Bauvorhaben kann dementsprechend nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf eine weitere Ausnahmebewilligung besteht. Eine in einem vorgängigen Baubewilligungsverfahren erteilte Ausnahmebewilligung stellt insofern keine Vertrauensgrundlage gemäss Art. 9 BV dar.