Bau- und Ausnahmebewilligungen können durchaus eine Vertrauensgrundlage i.S.v. Art. 9 BV sein.18 Grundsätzlich gilt aber, dass Bauarbeiten, die nicht aus der Baubewilligung und den genehmigten Plänen hervorgehen, nicht bewilligt worden sind.19 Zudem ist zu berücksichtigen, dass Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften nur gewährt werden können, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden (Art. 26 Abs. 1 BauG). Ausnahmebewilligungen erfordern immer eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall.20 Wird eine Ausnahmebewilligung erteilt, bezieht sich diese daher stets auf ein bestimmtes Bauvorhaben.