Zwischen Vertrauen und Disposition muss ein Kausalzusammenhang gegeben sein, d.h. die betroffene Person hätte die Disposition nicht ohne Kenntnis der Vertrauensgrundlage vorgenommen. Zusätzlich dürfen dem Vertrauensschutz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.16 Wird der Vertrauensschutz bejaht, ist die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden. Der Vertrauensschutz kann der Privatperson unter Umständen auch einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat verschaffen.17