Verfügungen und Entscheide kommen als Vertrauensgrundlage in Frage, da diese den Privaten Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten verschaffen.15 Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann. Zwischen Vertrauen und Disposition muss ein Kausalzusammenhang gegeben sein, d.h. die betroffene Person hätte die Disposition nicht ohne Kenntnis der Vertrauensgrundlage vorgenommen.