b) Das Gebot von Treu und Glauben ist in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie in Art. 11 Abs. 2 KV14 verankert. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Gebot von Treu und Glauben beinhaltet den Grundsatz des Vertrauensschutzes, demzufolge sich Private auf behördliche Handlungen, die berechtigterweise bestimmte verhaltenswirksame Erwartungen wecken, verlassen dürfen.