6/22 BVD 110/2022/142 (Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 BV13) und dem daraus fliessenden Vertrauensschutz an diese rechtskräftige Baubewilligung gebunden. Die Gemeinde ihrerseits führt aus, die Besitzstandsgarantie und der Vertrauensschutz könnten nicht angerufen werden. Den Beschwerdeführenden sei mit der Erteilung der Baubewilligung der Rahmen der genehmigten Bauten und Anlagen eröffnet worden.